"Erstes Beratungsgespräch"

Das erste Beratungsgespräch bietet dem Rechtssuchenden die Möglichkeit, sich im Wege einer pauschalen und überschlägigen Beratung eine erste Orientierung zu verschaffen. Das erste Beratungsgespräch dauert regelmäßig bis zu einer Stunde.

 

Gesetzliche Vergütung für ein "erstes Beratungsgespräch"

 Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Die gesetzliche Vergütung für ein erstes Beratungsgespräch beträgt gem. § 34 Abs. 1 S. 3 RVG maximal 190,00 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (36,10 €), somit 226,10 € brutto.


Beratungshilfe für ein "erstes Beratungsgespräch"

Beratungshilfe ist eine Sozialleistung, die der Staat und die Rechtsanwaltschaft für mittellose Rechtssuchende erbringen. Der Rechtsanwalt erhält für ein erstes Beratungsgespräch gem. Nr. 2501 VV (Vergütungsverzeichnis) RVG 35,00 € netto zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (6,65 €), mithin 41,65 € brutto von der Staatskasse und gem. Nr. 2500 VV RVG 15,00 € brutto (einschließlich Umsatzsteuer) vom Rechtssuchenden, zusammen also 56,65 € brutto. Die Differenz zwischen der gesetzlichen Gebühr (226,10 € brutto) und den erhaltenen Gebühren (55,60 € brutto), mithin 169,45 € brutto übernimmt der Rechtsanwalt.

Für die Inanspruchnahme von Beratungshilfe ist ein Beratungshilfeschein erforderlich, der gem. § 4 BerHG (Beratungshilfegesetz) vom örtlich zuständigen Amtsgericht nach Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rechtssuchenden ausgestellt wird. Wenn die Voraussetzungen der Beratungshilfe im Zeitpunkt der Bewilligung nicht vorgelegen haben oder der Rechtssuchende durch die Tätigkeit des Rechtsanwalts etwas erlangt hat und die Voraussetzungen für die Beratungshilfe dann nicht mehr erfüllt sind, kann die Beratungshilfe gem. § 6a BerHG nachträglich wieder aufgehoben werden.

Erstellung von "Verträgen und Testamenten"

Der Mandant kann den Rechtsanwalt damit beauftragen, für ihn einen Vertrag (z. B. einen Ehevertrag oder einen Erbvertrag), eine Vereinbarung (z. B. eine Scheidungsfolgenvereinbarung) oder ein Testament zu entwerfen oder zu prüfen.

 

Gesetzliche Vergütung für "Verträge und Testamente"

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die Mitwirkung des Rechtsanwalts bei der Gestaltung eines Vertrages oder einer Vereinbarung fällt eine Geschäftsgebühr an, die sich in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr bewegt. Wenn durch den Abschluss des Vertrages oder der Vereinbarung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, fällt weiterhin eine 1,5 Einigungsgebühr an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle.

Die Bestimmung der Rahmengebühr (von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr) erfolgt nach den folgenden Kriterien: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Die Gebührentabelle richtet sich nach dem Gegenstandswert, zu dessen Ermittlung zahlreiche Gesetzesvorschriften und Gerichtsentscheidungen existieren.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung steht der Gegenstandswert meist noch nicht fest. Auch können nur selten Aussagen über den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit getroffen werden. Daher ist es dem Rechtsanwalt im Voraus kaum möglich, die gesetzliche Vergütung konkret zu berechnen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO Rechnung. Hier wird der Rechtsanwalt lediglich verpflichtet, vor der Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, nicht aber die Höhe der Gebühren zu benennen. Trotz dieser unübersichtlichen Vorschriften zur gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bin ich stets um Kostentransparenz bemüht und beantworte Ihre Fragen gerne.

Völlig uneinheitlich ist die Rechtsprechung in Bezug auf den Entwurf oder die Prüfung einer Verfügung von Todes wegen. Während es sich beim Entwurf eines Erbvertrages um einen Vertragsentwurf handelt, soll es sich beim Entwurf eines Einzel-Testaments nur um eine Beratung handeln. Beim Entwurf eines gemeinschaftlichen Testaments wird teilweise danach unterschieden, ob das gemeinschaftliche Testament wechselbezügliche Verfügungen (vertragsähnliche Bindungen) enthält oder nicht. Bei der Auftragserteilung steht meist noch nicht fest, ob ein Erbvertrag oder ein Testament errichtet werden soll und welche Verfügungen darin getroffen werden sollen. Dementsprechend kann auch die Rechtsanwaltsvergütung im Voraus nicht bestimmt werden. 

 

Vereinbarung einer Vergütung für "Verträge und Testamente"

Im Interesse der Kostentransparenz erfolgt der Entwurf einer Verfügung von Todes wegen nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Bei Fragen zu den entstehenden Kosten für den Entwurf oder die Prüfung von Verträgen, Vereinbarungen und Testamenten informiere ich Sie gerne.

Entwirft ein Notar ein Testament, fallen 1 Notargebühr (bei einem Einzeltestament) oder 2 Notargebühren (bei einem gemeinschaftlichen Testament) an. Die Notargebühren richten sich nach dem Reinvermögen des Erblassers zur Zeit der Testamentserrichtung.

 

"Außergerichtliche Vertretung"

Bei der außergerichtlichen Vertretung vertritt der Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nach außen. Er führt Schriftwechsel und Verhandlungen mit dritten Personen (z. B. mit dem anderen Ehegatten oder dessen Rechtsanwalt).

 

Gesetzliche Vergütung für eine "außergerichtliche Vertretung"

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die außergerichtliche Vertretung des Mandanten entsteht eine Geschäftsgebühr, die sich in einem Rahmen von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr bewegt. Wenn durch den Abschluss des Vertrages oder der Vereinbarung ein Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beseitigt wird, fällt weiterhin eine 1,5 Einigungsgebühr an. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle.

Die Bestimmung der Rahmengebühr (von 0,5 bis 2,5 einer vollen Gebühr) erfolgt nach den folgenden Kriterien: Umfang und Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, Bedeutung der Angelegenheit für den Auftraggeber, Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers sowie Haftungsrisiko des Rechtsanwalts.

Die Gebührentabelle richtet sich nach dem Gegenstandswert, zu dessen Ermittlung zahlreiche Gesetzesvorschriften und Gerichtsentscheidungen existieren.

Zum Zeitpunkt der Beauftragung steht der Gegenstandswert meist noch nicht fest. Auch können nur selten Aussagen über den Umfang und die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit getroffen werden. Daher ist es dem Rechtsanwalt im Voraus kaum möglich, die gesetzliche Vergütung konkret zu berechnen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO Rechnung. Hier wird der Rechtsanwalt lediglich verpflichtet, vor der Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, nicht aber die Höhe der Gebühren zu benennen. Trotz dieser unübersichtlichen Vorschriften zur gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bin ich stets um Kostentransparenz bemüht und beantworte Ihre Fragen gerne.

 

Vereinbarte Vergütung für eine "außergerichtliche Vertretung"

Im Interesse der Kostentransparenz erfolgt auch die außergerichtliche Vertretung in der Regel nach Abschluss einer Vergütungsvereinbarung. Bei Fragen zu den entstehenden Kosten für eine außergerichtliche Vertretung informiere ich Sie gerne.

 

"Gerichtliche Vertretung"

Der Rechtsanwalt vertritt die Interessen seines Mandanten auch vor Gericht. Die gerichtliche Vertretung umfasst die Einreichung von Klagen und Anträgen, Klage- und Antragserwiderungen, weiterer Schriftsätze sowie die Vertretung in der mündlichen Verhandlung vor Gericht.

 

Gesetzliche Vergütung für eine "gerichtliche Vertretung"

Die gesetzliche Vergütung des Rechtsanwalts ist im Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) geregelt. Für die gerichtliche Vertretung des Mandanten entstehen eine 1,3 Verhandlungsgebühr und eine 1,2 Terminsgebühr, zusammen 2,5 Gebühren. Wenn eine Einigung erfolgt und die anhängigen Rechtsstreitigkeiten durch den Abschluss eines Vergleichs oder einer Vereinbarung beendet werden können, fällt weiterhin eine 1,0 Einigungsgebühr an. Ist der gerichtlichen Vertretung bereits eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die dort angefallene Geschäftsgebühr zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr angerechnet. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Gebührentabelle.

Die Gebührentabelle richtet sich nach dem Streitwert, zu dessen Ermittlung zahlreiche Gesetzesvorschriften und Gerichtsentscheidungen existieren.

Der Streitwert wird erst nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens vom Gericht festgesetzt. Auch steht erst nach Abschluss des Verfahrens fest, wie der Rechtsstreit erledigt wurde und welche Gebühren angefallen sind. Daher ist es dem Rechtsanwalt im Voraus kaum möglich, die gesetzliche Vergütung konkret zu berechnen. Diesem Umstand trägt der Gesetzgeber in der Vorschrift des § 49b Abs. 5 BRAO Rechnung. Hier wird der Rechtsanwalt lediglich verpflichtet, vor der Übernahme des Auftrags darauf hinzuweisen, dass sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten, nicht aber die Höhe der Gebühren zu benennen. Trotz dieser unübersichtlichen Vorschriften zur gesetzlichen Rechtsanwaltsvergütung bin ich stets um Kostentransparenz bemüht und beantworte gerne Ihre Fragen.

 

Vereinbarte Vergütung für eine "gerichtliche Vertretung"

Anstelle der gesetzlichen Vergütung kann der Rechtsanwalt mit dem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung abschließen, wobei die gesetzlichen Gebühren von Gesetzes wegen nicht unterschritten werden dürfen. Bei Fragen zu den entstehenden Kosten für eine gerichtliche Vertretung informiere ich Sie gerne.

 

Erfolgshonorar für eine "gerichtliche Vertretung"

Nach §§ 4a Abs. 1 RVG, 49b Abs. 2 S. 1 BRAO darf im Einzelfall ein Erfolgshonorar vereinbart werden, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf dabei für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder nur eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn im Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird. Die Möglichkeit eines Erfolgshonorars gilt unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Beratungs- oder Prozesskostenhilfe besteht. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollen Rechtssuchende auf diese Weise ihr Kostenrisiko senken können, wenn die Rechtsverfolgung aufgrund des unsicheren Ausgangs eines Verfahrens mit erheblichen finanziellen Risiken verbunden ist, die sie andernfalls nicht auf sich nehmen würden. Das kann dann der Fall sein, wenn

  • der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht finanzieren könnte,
  • der Auftraggeber nach Abwägung des Kosten- und Erfolgsrisikos aus wirtschaftlichen Gründen von der Rechtsverfolgung absehen würde

Dem Rechtsanwalt ist es allerdings untersagt, als Prozessfinanzierer aufzutreten, d. h. er darf neben dem Verzicht auf die Rechtsanwaltsvergütung gegen Erfolgsbeteiligung nicht auch noch die Gerichtskosten übernehmen. Der Rechtsanwalt kann jedoch für seinen Auftraggeber ratenfreie Prozesskostenhilfe beantragen, damit der Auftraggeber von der Einzahlung des Gerichtskostenvorschusses befreit wird. Ein Antrag auf Beiordnung erfolgt in diesem Fall nicht, sondern wird durch die Mitteilung an das Gericht ersetzt, dass die anwaltliche Vertretung aufgrund der Vereinbarung eines Erfolgshonorars erfolgt.

Da der Rechtsanwalt bei der Vereinbarung eines Erfolgshonorars das Risiko des Auftraggebers mitträgt, das er nur in begrenztem Maße beeinflussen kann, kommt ein Erfolgshonorar nur in wenigen Ausnahmefällen in Betracht.

 

Prozesskostenhilfe/Verfahrenskostenhilfe für eine "gerichtliche Vertretung"

Bedürftige Personen können gem. §§ 114 ff. ZPO auf Antrag eine Sozialleistung vom Staat und von der Rechtsanwaltschaft erhalten, bei der der Staat die Gerichtskosten übernimmt und der Rechtsanwalt von der Staatskasse nur eine erheblich geminderte Rechtsanwaltsvergütung bekommt, die die entstandenen Kanzleikosten regelmäßig nicht abdeckt ("Armenrecht").

Die wirtschaftliche Bedürftigkeit ist anhand der "Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse" (siehe Abschnitt: "Rechtliches" - "Formulare und Downloads") darzulegen und nachzuweisen. Die konkreten Berechnungsmodalitäten können im Einzelfall sehr kompliziert sein. Wenn der Rechtssuchende Sozialleistungen zum Lebensunterhalt erhält, stellt dies ein Indiz für seine Bedürftigkeit dar, sodass hier die Bewilligung von Prozesskostenhilfe in Frage kommen kann. Wann Prozesskostenhilfe darüber hinaus in Betracht kommt, hängt von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Rechtssuchenden ab. Daher muss der Antragsteller wahrheitsgemäß Auskunft über seine Vermögenssituation geben.

Ein unterhaltsberechtigter Ehegatte hat gem. § 1360a Abs. 4 S. 1 BGB gegen den unterhaltsverpflichteten Ehepartner einen Prozesskostenvorschuss (Unterhaltsanspruch für die Führung eines gerichtlichen Verfahrens). Besteht ein solcher Anspruch, sind die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht gegeben.

Hat der Antragsteller unrichtige oder unvollständige Angaben gemacht oder verbessern sich seine wirtschaftlichen Verhältnisse nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe, wird die Entscheidung über die Prozesskostenhilfe gem. § 120a ZPO abgeändert oder aufgehoben. Eine Verbesserung der wirtschaftlichen Verhältnisse kann auch dadurch eintreten, dass die Partei durch die Rechtsverfolgung etwas erlangt hat, zum Beispiel Unterhalt, Zugewinnausgleich, Pflichtteil, etc. Daher prüft das Gericht nach Beendigung des Verfahrens, ob eine Änderung der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe zu erfolgen hat. Der Antragsteller hat dem Gericht zu jeder Zeit die Verbesserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse anzuzeigen. Bewusst unrichtige oder unvollständige Angaben können als Straftat verfolgt werden.

 

Gerichtskosten

Neben der Rechtsanwaltsvergütung entstehen auch Gerichtskosten. Die Gerichtskosten richten sich nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) und nach dem Gesetz über Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG). Wird das gerichtliche Verfahren durch einen Vergleich oder durch ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil beendet, reduziert sich der Arbeitsaufwand des Gerichts und damit auch die Gerichtsgebühren.